Anleinpflicht für Hunde
Gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 1 b des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21. März 2002 in der zurzeit gültigen Fassung, ist jede Person in der freien Landschaft verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde in der Zeit vom
01. April bis 15. Juli 2023
(allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit)
an der Leine geführt werden.
Ausnahmen
Von der Vorschrift befreit sind Hunde, die
- zur rechtmäßigen Jagdausübung,
- als Rettungs- oder Hütehunde oder
- von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden sowie
- ausgebildete Blindenführhunde.
Zuwiderhandlungen werden nach § 42 Absatz 3 Nummer 4 NWaldLG als Ordnungswidrigkeit geahndet.