Anleinpflicht für Hunde

in der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit vom 01.04. bis 15.07.2024.

 

Gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 1 b des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21. März 2002 in der zurzeit gültigen Fassung, ist jede Person in der freien Landschaft verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde in der Zeit vom

01. April bis 15. Juli 2024
(allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit)

an der Leine geführt werden.

Ausnahmen

Von der Vorschrift befreit sind Hunde, die

  • zur rechtmäßigen Jagdausübung,
  • als Rettungs- oder Hütehunde oder
  • von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden sowie
  • ausgebildete Blindenführhunde.

 
Zuwiderhandlungen werden nach § 42 Absatz 3 Nummer 4 NWaldLG als Ordnungswidrigkeit geahndet.