Bebauungsplan "Windenergieanlagen Cramme II"

Satzungsbeschluss

Der Rat der Gemeinde Cramme hat in seiner Sitzung am 06.12.2022 zum Bebauungsplan "Windenergieanlagen Cramme II" in 38312 Cramme gem. 10 BauGB (Baugesetzbuch) folgenden Beschluss gefasst:

  • Nach Prüfung der Bedenken und Anregungen gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), beschließt der Rat der Gemeinde Cramme den Bebauungsplan "Windenergieanlagen Cramme II" mit Begründung und Umweltbericht.

Dieser Beschluss wird hiermit gem. 10 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Die Planunterlagen mit Begründung liegen ab sofort im Bauamt (Zimmer 3.06) der Samtgemeinde Oderwald, Bahnhofstraße 6, 38312 Börßum, während der Dienststunden zur Einsicht aus.

Um eine vorherige telefonische Anmeldung unter 05334 7907-10 wird gebeten.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Gemäß § 215 Baugesetzbuch werden

  1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes
  3. und Mängel der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Die in §§ 44 und 215 BauGB festgelegten Fristen beginnen mit dieser Bekanntmachung.

Der Bebauungsplan "Windenergieanlagen Cramme II" tritt mit dem Tag dieser Bekanntmachung in Kraft.