Festsetzung der Grund- und Hundesteuer 2024 für die Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Oderwald

Bekanntmachung

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbetrag) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht mehr geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I Seite 965) in der heutigen Fassung, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der jeweils zuletzt veranschlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer 2024 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundstücksabgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.

Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2024 erteilt, so sind die damit festgesetzten Beträge zu entrichten. Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Bemessungsgrundlagen (Messbeträge), werden gemäß § 27 Absatz 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt.

Die Hundesteuer 2024 wird ebenfalls wie in den zuletzt erteilten Bescheiden mit den festgesetzten Vierteljahresbeträgen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Sollten auch hier Hunde ab- bzw. angemeldet werden, erteilt die Samtgemeinde gemäß der Hundesteuersatzung der jeweiligen Mitgliedsgemeinde die entsprechenden Änderungsbescheide.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als ob ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntgabe zu laufen beginnt, durch Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig -Geschäftsstelle-, Wilhelmstraße 55, 38100 Braunschweig, angefochten werden.

Börßum, den 03.01.2024

Samtgemeinde Oderwald
Der Samtgemeindebürgermeister
gez. Marc Lohmann